Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dauermieter
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die weibliche Form „Mieterin, Vermieterin“ usw. verzichtet und stattdessen „Mieter, Vermieter“ als Oberbegriff verwendet. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von den Vertragsparteien als integrierender Bestandteil des Mietvertrags anerkannt. Ergänzend gilt die jeweils gültige Fassung der auf der Webseite der Vermieterin publizierten Nutzungsbedingungen. Der Mieter bestätigt, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und sich regelmässig selbständig über allfällige Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.
§ 1 Vertragszweck, Einstellbedingungen
Der Vermieter überlässt dem Mieter mietweise einen Parkplatz, in dem im Mietvertrag bezeichneten Parkhaus zu den Bedingungen und Konditionen gemäss Mietvertrag. Der Mieter darf den Parkplatz ausschliesslich als Auto-Einstellplatz benutzen. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Dem Mieter ist es überdies untersagt
o Das Auto im Parkhaus zu waschen.
o Gegenstände aller Art, insbesondere Treibstoffe oder Autozubehör, zu lagern.
o Fahrzeuge auf dem Vorplatz oder der Zufahrt stehen zu lassen.
o Unnötig den Motor laufen zu lassen.
o Unnötigen oder übermässigen Lärm zu verursachen.
§ 2 Garantierter Parkplatz
Ist das Parkhaus ausgelastet (besetzt), hat der Mieter trotzdem Anspruch auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins vertraglich festgelegte Parkhaus. Es kann jeder nicht besetzte Parkplatz benutzt werden, ausgenommen gemäss entsprechender Bezeichnung, Beschriftung oder Beschilderung reservierte oder gesperrte Parkplätze.
§ 3 Parkplatz Sharing
Bei Bedarf können auf einen Mieter zwei Dauerparkkarten ausgestellt werden. Es kann immer nur mit jeweils einer Dauerparkkarte ein- und wieder ausgefahren bzw. das Parkhaus jeweils nur mit einem Fahrzeug benutzt werden.
§ 4 Gefahrtragung, Haftpflicht und Versicherung
Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen, welche an den eingestellten Fahrzeugen durch Dritte verursacht werden. Eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Mieters.
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er bei der Benutzung des Parkhauses oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften verursacht.
§ 5 Benutzung der Ladestationen
Mieter bezahlen den Endkonsumentenpreis, welcher durch den entsprechenden Ladekartenanbieter respektive Betreiber festgelegt wird. Der Mieter hat sich selbständig über die anfallenden Kosten und Gebühren zu informieren.
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen/Vorschriften zu erfüllen, um an einer Ladestation den Ladevorgang starten zu können (z.B. Mobiltelefon, aktive Datenverbindung, passendes Ladekabel etc.).
§5.1 Ladeleistung
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Ladeleistung variieren kann, was sich auf die Dauer des Ladevorgangs auswirken kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Mindestleistung (kW). Die Ladestationen sind entsprechend im Parkhaus signalisiert.
§ 6 Verrechnung
Die Abonnementsgebühr sowie die Gebühren für zusätzliche Ladekarten werden monatlich verrechnet. Die Abonnementsgebühr kann per Dauerauftrag beglichen werden.
Allfällige weitere Kosten und Gebühren werden nach deren Anfallen, gegebenenfalls monatlich, in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
§ 7 Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, kündbar auf Ende eines Quartals (März/ Juni/ Sept./ Dez.). Bei einem befristeten Mietverhältnis löst sich dieses bei Erreichen des Endtermins von selbst auf.
§8 Verstoss gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, Zahlungsrückstand
Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrags (z. B. Nicht- oder nicht fristgerechte Bezahlung der Abonnementsgebühr), die Nutzungsbedingungen des Parkhauses oder gesetzliche Bestimmungen kann der Vermieter dem Mieter die Einfahrt in das Parkhaus verweigern bzw. das Zutrittsmedium des Mieters sperren und gegebenenfalls ein Hausverbot gegen die fehlbare Person aussprechen. Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften können vom Vermieter zur Anzeige gebracht werden.
Bei Zahlungsrückstand oder anderweitiger Verletzung des Mietvertrags oder der Nutzungsbedingungen des Parkhauses durch den Mieter ist der Vermieter zudem berechtigt, dem Mieter per E-Mail eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Kündigung bei unbenutztem Fristablauf anzusetzen und das Mietverhältnis nach unbenutztem Ablauf fristlos zu kündigen.
§ 9 Datenschutz
Personendaten des Mieters werden in der lokalen Datenbank der Parkhausbetreiberin gespeichert und im Einklang mit den aktuell gültigen gesetzlichen Datenschutzanforderungen verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der jeweils gültigen Fassung der auf der Webseite der Vermieterin publizierten Datenschutzerklärung zu finden.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Die Abwesenheit des Mieters oder eine Nichtbenutzung des Parkhauses bzw. Parkplatzes begründen keine Reduktion der Abonnementsgebühr.
Dem Vermieter ist das Anbringen einer Kontrollmarke an den einstellberechtigten Fahrzeugen gestattet. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingestellt werden. Eine Verrechnung allfälliger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen.
§ 11 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist der Ort der Mietsache. Auf das Mietverhältnis sind die Vorschriften des Mietrechts (Art. 253 ff OR) anwendbar.
§ 12 Nebenabreden, Änderungen der AGB
Mündliche Abreden bestehen nicht. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern.
Kurzparker
City Parkhaus Aktiengesellschaft, Zürich November 2024
Das vorliegende Reglement legt die Einstell- und Nutzungsbedingung im Parkhaus fest. Das Reglement gilt für alle Nutzer (Fahrzeughalter, Fahrer, Beifahrer, Mitfahrer und weitere Nutzer) der Parkhäuser und der dort zur Verfügung stehenden Parkplätze.
Nutzungszweck
Das Betreten und die Benutzung der Parkhäuser sind ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Personenwagen gestattet, welche die im jeweiligen Parkhaus ausgeschilderten Höhenbegrenzungen nicht überschreiten und mit gültigen Kontrollschildern ausgestattet sind.
Parkgebühren
Die Nutzung des Parkhauses für Kurzparker ist gebührenpflichtig. Die jeweils anwendbaren Stundentarife sind im Parkhaus angeschlagen sowie auf der Webseite der des Parkhauses www.cityparkingzuerich.ch/tarife publiziert.
Verhaltens- und Verkehrsregeln
Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Fahrzeuge, die ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten.
Im Parkhaus ist grundsätzlich mit Abblendlicht zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Lärm, unnötiges Laufenlassen des Motors, über-mässiges Beschleunigen, akustische Signale, laute Musik usw. sind zu unterlassen. Rauchen und das Entfachen von offenem Feuer sind ausdrücklich verboten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild ist verboten.
Das Parkhaus ist bestimmungsgemäss zu benutzen. Bei Verunreinigungen des Parkhauses werden die Kosten für die Reinigung und Umtriebe dem Verursacher in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann der Parkhausbetreiber gegen den Verursacher ein Benutzungsverbot verhängen.
Benutzung Ladestationen
Parkplätze mit öffentlich zugänglichen E-Ladestationen stehen nur während des aktiven Ladevorganges zur Verfügung und müssen nach Ende des Ladevorganges wieder freigegeben werden, ausgenommen gemäss entsprechender Bezeichnung, Beschriftung oder Beschilderung. Die Ladeleistung ist abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und kann somit variieren.
Haftung
Der Parkhausbetreiber betrachtet den Inhaber eines Parkscheins oder einer Mieterkarte als rechtmässigen Fahrzeugbesitzer. Sie ist jedoch berechtigt, jederzeit weitere Ausweise zu verlangen.
Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Parkhausbetreibers wird hiermit im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. Namentlich kann für Parkschäden und Diebstahl keine Haftung übernommen werden.
Für Beschädigungen an Einrichtungen und Installationen des Parkhauses haftet der Verursacher.
Beschädigungen von eigenen oder fremden Fahrzeugen, Einrichtungen und Installationen des Parkhauses sowie das Fehlen von Gegenständen sind am Parkhausbetreiber vor Verlassen des Parkhauses zu melden, damit nötigenfalls die Polizei verständigt werden kann.